
Alter und komplexe Behinderung – Wir fragen eine Juristin.
Kerrin Stumpf, Juristin und Geschäftsführerin von Leben mit Behinderung Hamburg Elternverein e.V., erklärt in ihrem ca. 40min Video „Rechtssicher im Alter mit komplexen Behinderungen“ Schnittstellen im Teilhaberecht und gibt Tipps, was Sie beachten sollten.

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Wir beantworten Ihren Kommentar in den Austauschrunden und schriftlich am 30.11.2022.
Schnittstelle EGH und Pflege – sie haben über die aktuelle Situation in der besonderen Wohnform berichtet, dass hier keine Pflegeleistungen ausdrücklich finanziert werden.
Folgendes Beispiel aus einem Wohngruppenalltag: eine ältere Person wird aus dem Krankenhaus entlassen. Diese Person wohnt in einer besonderen Wohnform und kommt auch in dieses Wohnangebot zurück. Die ältere Person benötigt nun deutlich mehr Assistenz im Bereich der Körperhygiene (inkontinent und immobil, teilweise Assistenz durch zwei Mitarbeitende notwendig). Kurzzeitpflegeplatz konnte nicht gefunden werden. Ein ambulanter Pflegedienst müsste über einen gewissen Zeitraum engagiert werden.
Die EGH argumentiert, dass die Grundpflege im Rahmen der EGH zu leisten ist. Die Pflegekasse möchte nicht zahlen, da die Person in einer besonderen Wohnform lebt. Gibt es hier Urteile oder Gesetze, die die Zuständigkeit/““Zahlungspflicht“ definieren, die für die Argumentation genutzt werden können?
Vielen Dank für diese wichtige, weil immer häufiger vorkommende Frage!
Grundsätzlich ist es so: In der besonderen Wohnform übernimmt der Dienstleister eine Bedarfsdeckungsverpflichtung auch für (Pflege-)Bedarfe, die sich erhöhen. Das kommt nach Krankheiten z.B. vor.
Die Folge muss sein, dass die Leistungsstufe erhöht wird und ggf. auch erweiterte Leistungsbedarfe (über die Leistungsstufe 4 bzw. HBG 5 hinaus) mit dem Kostenträger zu verhandeln sind. Das gilt auch für (neue) Bedarfe der 1:1 Betreuung, z.B. bei Demenz.
Die Leistungen werden nicht zusätzliche Pflegeleistungen, für die die Pflegekassen zuständig werden, solange der Rahmen die besondere Wohnform der Eingliederungshilfe ist. Soweit der Dienstleister der Eingliederungshilfe für die Abdeckung der Bedarfe externe Träger (PD) einbezieht, muss er die Kosten aus der Leistungsvergütung EGH begleichen.
Danke für die aktuellen rechtlichen Informationen gut zusammengefast
Vielen Dank für Ihren sehr guten Vortrag. Gibt es die Möglichkeit Ihren Vortrag in Dateiform zu erhalten?
Vielen Dank für Ihre Fragen. Der Vortrag liegt nur als Videoformat vor.